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Gebühren

In Deutschland erfolgt die Abrechnung entweder nach dem Gesetz oder nach einer Honorarvereinbarung. Honorarvereinbarungen sind anstatt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich.

Im Arbeitsrecht folgen die gesetzlichen Gebühren einer Gebührentabelle. Diese staffelt sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert.
Wenn Sie Fragen zu den zu erwartenden Gebühren haben, rufen Sie mich bitte an oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Sollten Sie als Arbeitnehmer rechtsschutzversichert sein, so besteht die Möglichkeit mittels einer Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung zu klären, ob diese die Kosten übernehmen wird.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und sich die Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten "Beratungshilfeschein" bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu beantragen. Die Kosten für Beratung und Vertretung übernimmt dann die Staatskasse.

 

Erstberatung:

Kurzberatung zu Fristen etc. (bis max. 30 Minuten): 60 EUR zzgl. MwSt.

Ausführliche Erstberatung (bis max. 90 Minuten): max. 190 EUR zzgl. MwSt.

Sollten Sie mit einem Beratungsschein in meine Kanzlei kommen, rechne ich die Beratungsleistung gerne mit der Staatskasse ab. Sie tragen lediglich eine Gebühr in Höhe von 15 EUR inkl. MwSt.

 

Außergerichtliche Vertretung:

Bei einer außergerichtlichen Vertretung (z.B. Schriftwechsel mit der Gegenseite) erfolgt die Abrechnung nach dem Gegenstandswert gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Wahlweise kann hier die Abrechnung nach einer Honorarvereinbarung erfolgen, wobei entweder der tatsächliche Zeitaufwand ( 180 EUR/Std. zzgl MwSt.) oder eine zu verhandelnde Pauschalvergütung zum tragen kommt

Zu den Kosten im Falle einer Mandatserteilung kläre ich Sie jedoch im ersten Beratungsgespräch ausführlich auf.

Eine außergerichtliche Vertretung rechne ich mit der Staatskasse ab, sollten Sie mit einem Beratungsschein zu mir kommen.

 

Gerichtliche Vertretung:

Im Falle einer Klageerhebung rechne ich nach dem Gegenstandswert gemäß RVG ab.

Sollten Sie als Arbeitnehmer "wenig" verdienen, beantrage ich gerne für Sie Prozesskostenhilfe (PKH) und rechne bei Bewilligung mit der Staatskasse ab. Sollte das Gericht die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligen, müssen die Kosten für das gerichtliche Verfahren von Ihnen getragen werden. Hierüber kläre ich Sie bei Mandatserteilung ausführlich auf.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, können die Kosten ggf. von Ihrer Versicherung übernommen werden.

 

Hinweis für Arbeitgeber:

In meiner Kanzlei biete ich für Arbeitgeber regelmäßig auch langfristige Beratungsverträge an, die den speziellen betrieblichen Bedürfnissen angepasst sind (z.B. Anzahl Mitarbeiter, Anzahl Mitarbeiter im Personalwesen, Umfang der Beauftragung (Outsourcing einzelner Personalaufgaben)). Gerne können Sie dahingehend mit mir einen ausführlichen (selbstverständlich kostenfreien) unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren.

Für die Neuerstellung von Verträgen und Vertragsmustern entstehen pauschale Gebühren (ausgenommen besondere Fallgestaltungen), die Sie gerne hier einsehen können.