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Dank und Zukunftswünsche im Arbeitszeugnis (Schlussformel)

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. 
Urteil des BAG vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. [...] Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden. 
Urteil des BAG vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11

Anmerkung:

Da das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf die im Grunde gängige Schlussformel abgelehnt hat, sollte dieser Punkt immer besprochen werden. Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich frei, die Schlussformel zu verwenden.

Ergibt sich etwa während eines Kündigungsschutzverfahrens die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses, so sollte beachtet werden, dass auch das Arbeitszeugnis ("Gesamtnote", Schlussformel, ggf. Formulierung einzelner Abschnitte) Bestandteil der Verhandlungen sein kann.