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Unbezahlter Urlaub

Es klingt immer einfach, aber die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dürfen nicht außer Acht gelassen werden...

Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat:

  • Die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bleibt erhalten. Der Arbeitnehmer bleibt in allen Versicherungszweigen der Sozialversicherung (KV, PV, RV und ALV) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs versichert.
  • Bei der Rentenversicherung (RV) wirken sich die fehlenden Beiträge jedoch geringfügig senkend auf die spätere Rentenhöhe aus.
  • Bei der ALV (Arbeitslosenversicherung) mindern Zeiten des unbezahlten Urlaubs das ALG I nicht, die Zeiten bleiben bei der Berechnung der Anspruchshöhe außer Betracht.

Unbezahlter Urlaub über ein Monat Dauer:

  • Ab dem zweiten Monat des unbezahlten Urlaubs endet die Versicherung in allen Sozialversicherungszweigen (mit dem Ablauf des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs).
  • In der Krankenversicherung (KV) sind mehrere Möglichkeiten denkbar:

- eine anschließende Familienversicherung, wenn der Ehegatte/Lebenspartner oder Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. 

- eine anschließende freiwillige KV mit Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer

- eine Pflichtversicherung ab der 5. Woche Sperrzeit bei Beantragung von ALG.

  • In der Rentenversicherung ist eine freiwillige Versicherung möglich durch Beitragszahlung zum 31.03. des Folgejahres.

Ohne freiwillige Rentenversicherung sinkt die Höhe der späteren Rente.

  • In der ALV ist keine freiwillige Versicherung möglich.

Anspruch auf ALG I besteht, wenn Eigenbemühungen und Verfügbarkeit bestehen, die Anwartschaftszeit erfüllt ist und ein Antrag gestellt wurde. Anspruch auf ALG II besteht bei nachweislicher Bedürftigkeit.

Da die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs von mehr als einem Monat ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist, tritt jedoch eine Sperrzeit von 12 Woche ein.