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Urlaubsbescheinigung

Nach § 6 II BUrlG hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung auszustellen über den im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten oder bei Beendigung abgegoltenen Urlaub.

Inhalt der Urlaubsbescheinigung:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift des MA
  • Kalenderjahr, für welches die Bescheinigung ausgestellt wird
  • Zeitraum, in welchem das Arbeitsverhältnis bestanden hat
  • Höhe des Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr
  • Anzahl der im entsprechenden Kalenderjahr genommenen bzw. abgegoltenen Urlaubstage (aus dem Vorjahr übertragener Urlaub ist nicht anzugeben)
  • Hinweis, fall Abweichung von einer Fünf-Tage-Woche vorliegt

Hinweis:

Solange ein AN seinem neuen AG eine solche Bescheinigung nicht vorlegt oder anderweitig nachweisen kann, ob oder wie viel Urlaub ihm bereits gewährt wurde, kann dieser die Urlaubsgewährung hinausschieben.