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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist die Erklärung des Arbeitgebers, mit welcher er das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet (§ 2 KSchG).

Eine Änderungskündigung ist vorrangig auszusprechen. D.h. die Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und die Fortsetzung zu anderen Bedingungen (Änderungskündigung) ist als sog. "milderes Mittel" vor einer Beendigungskündigung zu prüfen (ultima-ratio-Prinzip). Sollte eine Änderungskündigung möglich sein, dann wäre der Ausspruch einer Beendigungskündigung unverhältnismäßig.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Änderungskündigung nur dann in Frage kommt, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereits vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst ist. Der Arbeitsvertrag legt fest, ob die Zuweisung neuer Arbeitsbedingungen rechtlich zulässig ist.

Die Änderungskündigung bedarf der Schriftform. Hiervon umfasst ist auch das Änderungsangebot. Ist das Änderungsangebot nicht schriftlich erfolgt, so ist die Änderungskündigung insgesamt unwirksam.

Es muss genau erkennbar sein, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen (Bestimmtheit).

Alle Voraussetzungen für eine Kündigung, alle Beschränkungen und auch Kündigungsverbote finden auch auf die Änderungskündigung Anwendung!

Ein Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten auf eine Änderungskündigung zu reagieren:

  • Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots; mündliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ist möglich.
  • Ablehnung des Änderungsangebots; aus der Änderungskündigung wird automatisch eine Beendigungskündigung, gegen diese kann der Arbeitnehmer dann vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
  • Annahme unter Vorbehalt; der Arbeitnehmer nimmt das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist und erhebt vor dem Arbeitsgericht Änderungsschutzklage. Sind die Änderungen sozial gerechtfertigt, besteht das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen, geänderten Bedingungen fort; wird entschieden, dass die Änderungen sozialwidrig, besteht das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort (Achtung: Verzugslohn).

Gerne prüfe ich für Sie den entsprechenden Arbeitsvertrag, ich berate Sie hinsichtlich einer Versetzung mittels Direktionsrecht oder einer Versetzung mittels einer Änderungskündigung umfassend und erstelle die entsprechenden Anhörungen an den Betriebsrat. Bitte beachten Sie, dass Ihr Betriebsrat umfassend sowohl zur Änderungskündigung als auch zu der damit verbundenen Versetzung anzuhören ist, damit eine solche Maßnahme umgesetzt werden kann.